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Grenzen der Meinungsfreiheit

Nicht nur schwere Beleidigungen, auch Vergleiche mit dem Nationalsozialismus berechtigen den Arbeitgeber zur sofortigen Kündigung.

Ein Arbeitgeber darf auch einem langjährigen Mitarbeiter die sofortige Kündigung aussprechen, wenn er den Arbeitgeber oder die betrieblichen Verhältnisse mit den Zeiten des Dritten Reiches vergleicht. In solchen Vergleichen sehen die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht nicht nur eine massive und schwerwiegende Beleidigung, sondern auch eine Verharmlosung des Unrechts der NS-Zeit. Falls der Arbeitgeber also in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt wird, verhindert auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit selbst bei einem langjährig Beschäftigten nicht mehr die Kündigung.

 
 
mrl-sahe 2024-12-03 wid-16 drtm-bns 2024-12-03