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Einziehung und Vernichtung von Radarwarngeräten

Von einem Autofahrer mitgeführte Radarwarngeräte stellen einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar und dürfen daher eingezogen und vernichtet werden.

Die Polizei darf Radarwarngeräte einziehen, um die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu vermeiden. Besteht die begründete Vermutung, dass der Eigentümer das Gerät erneut verwenden wird, darf die Polizei das Gerät auch vernichten, anstatt es dem Eigentümer zurückzugeben. Das Gerät darf auch vernichtet werden, wenn sich der Eigentümer durch den weiteren Einsatz jeglicher staatlichen Verfolgung entziehen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies daher auch das Berufungsbegehren des Eigentümers eines Radarwarngerätes rechtskräftig ab. Es sei, so das Gericht, nicht mit dem Rechtsstaat vereinbar, dass Einzelne sich fortgesetzt rechtswidrig verhielten und durch Einsatz entsprechender Mittel jeder Verfolgung entziehen könnten. Da Radarwarngeräte allein dieser Zielsetzung dienten, sei die Vernichtung des Gerätes rechtmäßig.

 
 
mrl-sahe 2024-12-27 wid-15 drtm-bns 2024-12-27