Abmahnung
Eine Kündigung muss die ultima ratio sein. Das heißt, eine Weiterbeschäftigung muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein. In vielen Fällen kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, weil ihm ein Verhalten nicht gefallen hat. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer unfreundlich zu den Kunden ist. Da man ein Verhalten aber ändern kann und dies in der Regel auch tut, wenn man weiß, dass man sonst seinen Arbeitsplatz verliert, reicht oft eine Abmahnung aus. Eine Kündigung ist also noch nicht die ultima ratio.
Durch die Abmahung wird dem Arbeitnehmer vor Augen geführt, was der Arbeitgeber ihm als Fehlverhalten vorwirft und was passiert, wenn er dieses Fehlverhalten nicht abstellt. Denn manchmal ist dem Arbeitnehmer gar nicht bewusst, dass sein Verhalten als Fehlverhalten gewertet wird. Wenn er zum Beispiel nur auf Grund einer Erkrankung oder Stress unfreundlich ist. Oder wenn er sein Verhalten selbst gar nicht als unfreundlich ansieht.
Oft genug wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch ein Fehlverhalten vor, welches gar nicht geschehen ist oder nicht ausreicht, um eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit entsprechendem Charakter auszusprechen.
Da eine Abmahnung gerne eine Vorstufe für eine Kündigung darstellt, prüfe ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne für Sie, ob Sie sich erfolgreich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen können. Die Praxis zeigt: oftmals sind Abmahnungen formal oder aus tatsächlichem Grund unwirksam. Ich berate Sie gern!